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Unfallflucht von Beifahrern

Strafrecht \ Urteil \ eingestellt am 14. 10. 2025

BGH 4 StR 409/23

Obwohl seit über 30 Jahren entsprechende Gerichtsentscheidungen vorliegen, ist vielen Beifahrern bis heute nicht bewusst, dass auch sie sich wegen Fahrerflucht strafbar machen können. Dies bestätigt erneut das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 01.08.2024 – 4 StR 409/23), in dem psychische Beihilfe zur Unfallflucht thematisiert wird.

Grundsätzlich darf ein Beifahrer, der nicht unmittelbar am Unfallgeschehen beteiligt ist, den Unfallort verlassen, ohne selbst eine Fahrerflucht zu begehen. Problematisch wird es jedoch, sobald der Beifahrer den Fahrer zur Flucht auffordert oder ihn in irgendeiner Weise unterstützt. In diesem Fall macht er sich strafbar wegen Beihilfe zur Fahrerflucht.

Beifahrer, die in irgendeiner Form Mitverantwortung für das Unfallgeschehen tragen, gelten rechtlich hingegen als Unfallbeteiligte. Sie sind verpflichtet, am Unfallort zu bleiben und ihre Personalien anzugeben.

Eine besondere Verantwortung trifft auch den Halter des Fahrzeugs: Nach § 13 StGB („Garantenstellung durch Ingerenz“) hat er eine Erfolgsabwendungspflicht. Das bedeutet, er muss alles Zumutbare unternehmen, um zu verhindern, dass der Fahrer den Unfallort unerlaubt verlässt.

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